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BAG Urteil v. - 6 AZR 50/17

Gesetze: § 22 Abs 2 Nr 2 BBiG 2005, § 22 Abs 2 Nr 1 BBiG 2005

Berufswechselkündigung - Kündigung mit längerer Frist

Leitsatz

§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG legt keine zwingende Kündigungsfrist fest, die vom Auszubildenden nicht überschritten werden darf. Deshalb darf der Auszubildende bei einer Berufswechselkündigung das Ausbildungsverhältnis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsausbildung auch mit einer längeren als der gesetzlich normierten Frist von vier Wochen kündigen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR50.17.0

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 6 Nr. 16
NJW 2018 S. 10 Nr. 23
NJW 2018 S. 2144 Nr. 29
UAAAG-80856

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