Die Tarifvertragsparteien dürfen nach § 19 Abs. 1 BetrAVG von den in § 2 BetrAVG geregelten Vorgaben zur Berechnung der Höhe einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft auch zulasten der Arbeitnehmer abweichen. Diese Befugnis erfasst auch die Übergangsregelung in § 30g Abs. 2 BetrAVG. In Tarifverträgen kann daher auch für vor dem erteilte beitragsorientierte Leistungszusagen eine Berechnung der Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 BetrAVG angeordnet werden.