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BAG Urteil v. - 3 AZR 252/17

Gesetze: § 2 Abs 5 BetrAVG, § 19 Abs 1 BetrAVG, § 30g Abs 2 BetrAVG

Beitragsorientierte Leistungszusage - vorzeitiges Ausscheiden

Leitsatz

Die Tarifvertragsparteien dürfen nach § 19 Abs. 1 BetrAVG von den in § 2 BetrAVG geregelten Vorgaben zur Berechnung der Höhe einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft auch zulasten der Arbeitnehmer abweichen. Diese Befugnis erfasst auch die Übergangsregelung in § 30g Abs. 2 BetrAVG. In Tarifverträgen kann daher auch für vor dem erteilte beitragsorientierte Leistungszusagen eine Berechnung der Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 BetrAVG angeordnet werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR252.17.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1139 Nr. 20
DB 2018 S. 7 Nr. 16
NJW 2018 S. 10 Nr. 24
EAAAG-80857

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