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BGH Urteil v. - IV ZR 104/17

Gesetze: § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 28 Abs 2 VVG, § 28 Abs 3 VVG, § 28 Abs 4 VVG

Reiseabbruchversicherung: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Klausel über Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles

Leitsatz

1. Die in den Bedingungen einer Reiseabbruchversicherung enthaltene Bestimmung (hier: B Nr. 13.2 B) VB-ERV 2014)

"13. Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles?

13.2. Damit wir Ihren Versicherungsfall bearbeiten können, müssen Sie … die folgenden Unterlagen bei uns einreichen:

B) Bei unerwarteter schwerer Erkrankung; schwerer Unfallverletzung; Schwangerschaft; Bruch von Prothesen; Lockerung von implantierten Gelenken: Ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort."

verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. Der Wirksamkeit der Regelung steht auch nicht entgegen, dass in der anschließenden Bestimmung über die Folgen der Verletzung von Obliegenheiten (hier: B Nr. 14 VB-ERV 2014) zwar auf den vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes nach § 28 Abs. 2 und 3 VVG, nicht aber auf die Hinweispflicht des § 28 Abs. 4 VVG verwiesen wird (Abgrenzung zu Senatsurteil vom , IV ZR 124/13, NJW 2014, 1813).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:040418UIVZR104.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 1544 Nr. 21
WM 2018 S. 820 Nr. 17
PAAAG-80862

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