Reiseabbruchversicherung: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Klausel über Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles
Leitsatz
1. Die in den Bedingungen einer Reiseabbruchversicherung enthaltene Bestimmung (hier: B Nr. 13.2 B) VB-ERV 2014)
"13. Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles?
…
13.2. Damit wir Ihren Versicherungsfall bearbeiten können, müssen Sie … die folgenden Unterlagen bei uns einreichen:
…
B) Bei unerwarteter schwerer Erkrankung; schwerer Unfallverletzung; Schwangerschaft; Bruch von Prothesen; Lockerung von implantierten Gelenken: Ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort."
2. Der Wirksamkeit der Regelung steht auch nicht entgegen, dass in der anschließenden Bestimmung über die Folgen der Verletzung von Obliegenheiten (hier: B Nr. 14 VB-ERV 2014) zwar auf den vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes nach § 28 Abs. 2 und 3 VVG, nicht aber auf die Hinweispflicht des § 28 Abs. 4 VVG verwiesen wird (Abgrenzung zu Senatsurteil vom , IV ZR 124/13, NJW 2014, 1813).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:040418UIVZR104.17.0
Fundstelle(n): NJW 2018 S. 1544 Nr. 21 WM 2018 S. 820 Nr. 17 PAAAG-80862