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BFH Beschluss v. - X B 122/17

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 178; ZPO § 180; ZPO § 181;

Ladungsfähige Anschrift - "Wohnungsloser" beschrifteter Briefkasten ersetzt nicht tatsächlichen Wohnsitz - Zurückverweisung an das FG wegen Verfahrensfehler durch unterlassene persönliche Anhörung eines Beteiligten

Leitsatz

1. NV: Zur Bezeichnung des Klägers gehört grundsätzlich die Angabe des tatsächlichen Wohnorts als ladungsfähiger Anschrift. Das gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.

2. NV: Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.

3. NV: Die Angabe ist unmöglich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt.

4. NV: Hierzu kann die persönliche Anhörung des Klägers eine zweckentsprechende Möglichkeit der Sachaufklärung sein.

5. NV: Ein beschrifteter Briefkasten, der nicht zu einem tatsächlichen Wohnsitz gehört, ersetzt diesen nicht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.290118.XB122.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 630 Nr. 6
LAAAG-81053

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