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BFH Beschluss v. - V B 145/16

Gesetze: UStG § 4 Nr. 8 Buchst. e und f; UStG § 4 Nr. 11; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 155; ZPO § 295; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5;

Zum Umfang der Sachaufklärungspflicht bei Versicherungsvermittlung und zum Rügeverlust

Leitsatz

1. NV: Drängen sich dem FG nach dessen eigenen Feststellungen weitere Aufklärungsmaßnahmen auf (hier zum Umfang des unmittelbaren Kundenkontaktes und zum Einfluss auf einzelne Vertragsabschlüsse im Rahmen einer Versicherungsvermittlung), so gebietet die Aufklärungspflicht, diese auch durchzuführen.

2. NV: Es tritt kein Rügeverlust ein, wenn das FG eine konkrete Möglichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung auch ohne Antrag nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung hätte aufdrängen müssen.

3. NV: Es tritt auch kein Rügeverlust ein, wenn sich aus der Urteilsbegründung ergibt, dass dem FG die Existenz des übergangenen Beweismittels bewusst war.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.280218.VB145.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 636 Nr. 6
DStRE 2018 S. 615 Nr. 10
UStB 2018 S. 165 Nr. 6
ZAAAG-81057

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