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BGH Urteil v. - I ZR 264/16

Gesetze: Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 1 UWG, § 4 Nr 7 UWG vom , § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 12 Abs 1 S 2 UWG, § 52 Abs 1 S 1 HwO, § 54 Abs 1 S 1 HwO, § 54 Abs 4 HwO

Wettbewerbsverstoß: Meinungsfreiheit für eine Handwerksinnung; Beachtung des Gebots der Sachlichkeit und Neutralität bei kritischen Äußerungen

Leitsatz

1. Eine Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, soweit sie nicht in ihrer Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern als Vertreterin der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder betroffen ist.

2. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts muss eine Handwerksinnung bei kritischen Äußerungen das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bei den gewählten Formulierungen wahren. Nimmt sie allerdings berufsständische und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahr, geht damit eine Lockerung des Sachlichkeitsgebots einher.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:010318UIZR264.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 962 Nr. 18
WM 2018 S. 835 Nr. 17
NAAAG-81116

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