Wettbewerbsbeschränkung: Kontrahierungszwang des Generalimporteurs von Kraftfahrzeugen mit Vertragswerkstätten
Tatbestand
Die Beklagte ist die Generalimporteurin für Fahrzeuge der Marken Jaguar und Land Rover in Deutschland. Die Klägerin, die in Waldkraiburg ein Autohaus betreibt, war Vertragshändlerin und Servicebetrieb für beide Marken. Sie erhielt aufgrund von Händler- und Serviceverträgen, die die Parteien mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 schlossen, die Stellung eines "autorisierten Händlers" sowie eines "autorisierten Jaguar Service Betriebes" bzw. eines "autorisierten Land Rover Service Betriebes".