Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - IX ZR 99/17

Gesetze: § 221 Abs 3 AktG, § 1 Abs 1 SchVG, § 2 SchVG, § 7 Abs 2 S 3 SchVG, § 7 Abs 6 SchVG, § 19 Abs 3 SchVG, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 51 ZPO, § 52 ZPO, § 38 InsO, § 39 InsO

Feststellung von Forderungen aus Genussrechten zur Insolvenztabelle: Behandlung unverbriefter Genussrechte; Prozessfähigkeit der Schuldverschreibungsgläubiger im Feststellungsprozess nach Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung; Vertretungsmacht des gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger im Insolvenzverfahren; formularmäßig vereinbarte Nachrangigkeit gegenüber sonstigen Forderungen

Leitsatz

1. Genussrechte können nur dann als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen dem Schuldverschreibungsgesetz unterfallen, wenn sie in einer Urkunde verbrieft sind (Genussschein).

2. In einem Prozess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus den Schuldverschreibungen sind diese auch dann Partei des Prozesses, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben. Der gemeinsame Vertreter ist in diesem Prozess - soweit seine Vertretungsbefugnis reicht - Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger und hat deren Rechte im fremden Namen geltend zu machen.

3. Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen, gehören nicht zu den vom Schuldner zu tragenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters (Bestätigung von , ZIP 2016, 1684).

4. Die Vertretungsmacht im Insolvenzverfahren berechtigt den gemeinsamen Vertreter auch ohne vorhergehenden gesonderten Beschluss der Gläubigerversammlung, der Forderungsanmeldung eines anderen Gläubigers zu widersprechen und die Schuldverschreibungsgläubiger in einem sich anschließenden, von dem anderen Gläubiger angestrengten Feststellungsprozess zu vertreten.

5. Eine mit "Nachrangigkeit" überschriebene Klausel in den Bedingungen eines Genussrechts, aus der sich klar und unmissverständlich ergibt, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind, enthält auch dann keinen zur Nichtigkeit der Nachrangregelung gegenüber den einfachen Insolvenzgläubigern führende unangemessene Benachteiligung aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot, wenn eine von der Klausel zusätzlich vorgesehene Regelung der Rangklasse innerhalb der nachrangigen Forderungen unklar ist oder Auslegungszweifel aufwirft, sofern die Regelungen insoweit inhaltlich und sprachlich trennbar sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:220318UIXZR99.17.0

Fundstelle(n):
AG 2018 S. 431 Nr. 12
BB 2018 S. 1025 Nr. 19
DB 2018 S. 1081 Nr. 18
DB 2018 S. 6 Nr. 18
NJW 2018 S. 2193 Nr. 30
WM 2018 S. 853 Nr. 18
ZIP 2018 S. 33 Nr. 17
ZIP 2018 S. 882 Nr. 18
GAAAG-81704

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank