Grundstückskaufvertrag: Fehlen einer nach öffentlichen Äußerungen zu erwartenden Eigenschaft; Haftungsausschluss
Leitsatz
1. Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.
2. Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel - anders als für das Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit - in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält (Bestätigung von Senat, Urteil vom , V ZR 23/15, NJW 2017, 150).
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:090218UVZR274.16.0
Fundstelle(n): NJW 2018 S. 1954 Nr. 27 NJW 2018 S. 8 Nr. 20 WM 2018 S. 1758 Nr. 37 ZIP 2018 S. 1355 Nr. 28 ZIP 2018 S. 43 Nr. 22 EAAAG-81803