Geltendmachung eines Strafverfolgungsentschädigungsanspruchs: Vollständige Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfegesuch; Wahrung der Klagefrist durch „Zustellung demnächst“
Leitsatz
1. Lückenhafte Angaben bei der Ausfüllung des Vordrucks nach § 117 Abs. 4 ZPO zu den Einnahmen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit können auf andere Weise geschlossen werden, zum Beispiel durch beigefügte Unterlagen oder wenn es sich aufgrund der sonstigen Angaben aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind.
2. Wird die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe ganz überwiegend bewilligt (hier: 98,81% des geltend gemachten Schadens) und kann der bereits vorliegende Klageentwurf ohne nennenswerten Aufwand (hier: bloßes Herausstreichen von vier Positionen) angepasst werden, ist vom Prozessbevollmächtigen des Klägers zur Wahrung der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG i.V.m. § 167 ZPO zu erwarten, die Klageschrift binnen dreier Werktage (unter Ausklammerung des Eingangstags des Bewilligungsbeschlusses und von Wochenendtagen) abschließend zu überarbeiten und bei Gericht einzureichen (Fortführung des Senatsurteils vom , III ZR 66/14, NJW 2015, 3101).