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LSG Bayern Beschluss v. - L 5 KR 680/17 B

Leitsatz

Leitsatz:

1. Das Beitragsrecht des SGB IV enthält keine Rechtsgrundlage für einen Haftungsbescheid.

2. Besteht für Beitragsforderungen Gesamtschuldnerschaft muss der Beitragsbescheid eine Ermessensausübung beinhalten.

Fundstelle(n):
SAAAG-82092

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