Führt der Arbeitgeber im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einen Abgleich von Vor- und Nachnamen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit den auf Grundlage der sog. Anti-Terror-Verordnungen der Europäischen Union erstellten Namenslisten durch, ist der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beteiligen. Die durch die technische Einrichtung erzeugten Ergebnisse über einzelne Arbeitnehmer enthalten keine Aussage über ein tatsächliches betriebliches oder ein außerbetriebliches Verhalten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis.
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1075 Nr. 19 BB 2018 S. 2110 Nr. 36 DB 2018 S. 1222 Nr. 20 DB 2018 S. 7 Nr. 19 NJW 2018 S. 10 Nr. 21 NJW 2018 S. 2286 Nr. 31 EAAAG-82130