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BAG Beschluss v. - 1 ABR 32/16

Gesetze: § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG, § 84 ArbGG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 58 Abs 1 BetrVG

Mitbestimmung bei automatisiertem Namensabgleich

Leitsatz

Führt der Arbeitgeber im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einen Abgleich von Vor- und Nachnamen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit den auf Grundlage der sog. Anti-Terror-Verordnungen der Europäischen Union erstellten Namenslisten durch, ist der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beteiligen. Die durch die technische Einrichtung erzeugten Ergebnisse über einzelne Arbeitnehmer enthalten keine Aussage über ein tatsächliches betriebliches oder ein außerbetriebliches Verhalten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR32.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1075 Nr. 19
BB 2018 S. 2110 Nr. 36
DB 2018 S. 1222 Nr. 20
DB 2018 S. 7 Nr. 19
NJW 2018 S. 10 Nr. 21
NJW 2018 S. 2286 Nr. 31
EAAAG-82130

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