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BFH Beschluss v. - V B 142/17

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 4; AO § 162 Abs. 1;

Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz, Verkauf von Speisen an einer „Heißen Theke“

Leitsatz

1. NV: Beim Verkauf von zubereiteten Speisen zum Verzehr im Stehen sowie zum Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken ist grundsätzlich eine Aufteilung der (dem ermäßigten und der dem Regelsteuersatz unterliegenden) Umsätze im Schätzungswege vorzunehmen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn das FG auch das Verhältnis der (möglichen) Steh- zu den (möglichen) Sitzplätzen berücksichtigt (, BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246).

2. NV: Von einer Aufteilung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn Stehplätze in nur sehr geringem Umfang vorhanden sind und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass Kunden für den Verzehr der Speisen die in ausreichender Zahl vorhandenen Sitzplätze genutzt haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.140318.VB142.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 732 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2018 S. 412
UStB 2018 S. 166 Nr. 6
QAAAG-82152

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