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OFD Frankfurt/M. - S 7240 A-24-St 16

Ermäßigter Steuersatz für die Leistungen eines Trauerredners und/oder Hochzeitsredners

Strittig ist, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen von Trauer- und/oder Hochzeitsrednern dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

1. Ermäßigungsvorschriften

In Betracht kommen die Ermäßigungsvorschriften nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder Buchst. c UStG.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Die Vorschrift ist jedoch nicht auf die Umsätze aus Eintrittsberechtigungen beschränkt, sondern begünstigt nach Abschn. 12.5. Abs. 1 Sätze 1 – 3 UStAE die im Gesetz genannten Leistungen, soweit sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit sind. Insbesondere sind auch die Leistungen der Künstler (ggf. gegenüber anderen Künstlern oder Veranstaltern) begünstigt.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Abschn. 12.7. Abs. 13 Satz 1 UStAE regelt, dass Vorträge und Reden urheberrechtlich geschützte Sprachwerke darstellen, deren Umsätze grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuermäßigung fallen können. Überträgt der Redenschreiber dem Leistungsempfänger ein nach den Vorschriften des Ge...

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