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BGH Beschluss v. - VIII ZR 247/17

Gesetze: § 543 Abs 1 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG, § 2 UKlaG

Zulässigkeit der Revision: Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht; Beschwerdewert einer Verbandsklage wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Praxis

Leitsatz

1. Zur Frage einer wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht (hier: Ausspruch einer Beschränkung im Tenor des Berufungsurteils unter Bezugnahme auf in den Entscheidungsgründen genannte Rechtsfragen).

2. In Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen orientiert sich die Bemessung der Beschwer beider Parteien nicht nur bei der Beanstandung von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern auch bei einer Verbandsklage gegen eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an dem Unterbleiben des beanstandeten Verhaltens und nicht an der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots für die betroffene Partei (im Anschluss an , juris Rn. 6).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:100418BVIIIZR247.17.0

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 12 Nr. 24
NJW 2018 S. 1880 Nr. 26
VAAAG-82227

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