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BAG Urteil v. - 3 AZR 305/16

Gesetze: Art 18 Abs 2 EGV 44/2001 vom , Art 4 Abs 2 EGV 44/2001, § 16 Abs 1 BetrAVG

Betriebsrentenanpassung - IFRS-Abschlüsse

Leitsatz

1. Unterhalten international tätige Unternehmen in Deutschland weder eine Zweigniederlassung noch eine Agentur oder sonstige Niederlassung iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO aF (juris: EGV 44/2001) und gibt es keine vorrangigen Regelungen in internationalen Verträgen oder Übereinkommen, richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte gemäß Art. 4 Abs. 2 EuGVVO nach der örtlichen Zuständigkeit im deutschen Recht.

2. Ein Arbeitgeber, der nicht verpflichtet ist, Jahresabschlüsse nach dem Handelsgesetzbuch zu erstellen, muss für die behauptete schlechte wirtschaftliche Lage iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG die notwendigen Berechnungsfaktoren, wie etwa die Betriebsergebnisse und die Höhe des Eigenkapitals, anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu den handelsrechtlichen Abschlüssen nachvollziehbar darlegen und hierbei erläutern, wie er dieses Zahlenwerk ermittelt hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1203 Nr. 21
BB 2019 S. 59 Nr. 1
DB 2018 S. 7 Nr. 20
DStR 2018 S. 11 Nr. 24
RIW 2018 S. 456 Nr. 7
ZIP 2018 S. 1094 Nr. 22
WAAAG-83080

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