Schafft der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis eine Gefahrenlage - gleich welcher Art -, muss er nach § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung der Beschäftigten so weit wie möglich zu verhindern. Hierzu muss er die Maßnahmen ergreifen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Arbeitgeber für notwendig und ausreichend halten darf, um die Beschäftigten vor Schäden zu bewahren.
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1203 Nr. 21 BB 2018 S. 2043 Nr. 35 DB 2018 S. 1473 Nr. 24 DB 2018 S. 6 Nr. 20 NJW 2018 S. 10 Nr. 24 NJW 2018 S. 1835 Nr. 25 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2018 S. 541 GAAAG-83081