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BGH Urteil v. - III ZR 105/17

Gesetze: § 538 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO

Zurückverweisung an das Erstgericht: Anforderungen an die Ermessensabwägung des Berufungsgericht; Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwändigen Beweisaufnahme

Leitsatz

1. Bei der gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vom Berufungsgericht durchzuführenden Ermessensabwägung, ob eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise der Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen ist, ist der Umstand, dass die Sache zuvor bereits an das Erstgericht zurückverwiesen worden war, zu berücksichtigen (Bestätigung von , NJW-RR 2011, 1365).

2. Eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme ist nicht schon dann im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO "notwendig", wenn sie im weiteren Verlauf des Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich wird. Sie muss vielmehr sicher zu erwarten sein. Daher genügt es auch nicht, dass den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben ist und danach möglicherweise eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wird (Bestätigung von , NJW-RR 2017, 531; vom , V ZR 196/14, NJW 2016, 2274 und vom , II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:120418UIIIZR105.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 9 Nr. 24
WM 2018 S. 897 Nr. 19
DAAAG-83095

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