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BGH Beschluss v. - X ZB 3/15

Gesetze: § 23 Abs 2 S 1 RVG, § 23 Abs 3 S 2 RVG, § 33 Abs 1 RVG

Patentrechtliches Rechtsbeschwerdeverfahren: Bestimmung des Gegenstandswerts der Rechtsanwaltstätigkeit – Ratschenschlüssel II

Leitsatz

Ratschenschlüssel II

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen nach den für die Wertbestimmung in Patentnichtigkeitssachen maßgeblichen Grundsätzen zu bestimmen, wenn genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des gemeinen Werts des Patents vorliegen. Andernfalls ist der Wert in Verfahren der Anmelderbeschwerde regelmäßig mit 50.000 € zu bemessen; im Einspruchsverfahren ist dem höheren Allgemeininteresse in der Regel durch einen Aufschlag in Höhe von 25.000 € je Einsprechendem Rechnung zu tragen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:270318BXZB3.15.0

Fundstelle(n):
NAAAG-83096

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