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BSG Urteil v. - B 10 EG 4/17 R

Gesetze: § 2c Abs 1 S 2 BEEG, § 2c Abs 2 S 2 BEEG, § 2 Abs 7 S 2 BEEG vom , § 38a Abs 1 S 3 EStG, § 38a Abs 3 EStG, § 39b Abs 2 S 1 EStG, § 39b Abs 2 S 2 EStG, § 39b Abs 5 EStG, § 39b Abs 3 EStG, § 41c EStG, R 39b.2 Abs 1 LStR 2013, R 39b.2 Abs 2 S 1 LStR 2013, R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 10 LStR 2015, § 1 Abs 2 Nr 2 Buchst a EntgBV, § 87c Abs 1 HGB, § 65 HGB, § 166 AO 1977, § 611 Abs 1 BGB, § 614 BGB, Art 3 Abs 1 GG

(Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - Quartalsprovisionen - Neuregelung des § 2c Abs 1 S 2 BEEG - sonstige Bezüge - laufender Arbeitslohn - keine elterngeldspezifische Auslegung - materielles Steuerrecht - Vereinbarungen im Arbeitsvertrag - regelmäßig nur ein Arbeitslohn in einem Lohnzahlungszeitraum - Einordnung im Lohnsteuerabzugsverfahren - Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers - Bestandskraft - Bindung der Beteiligten im Elterngeldverfahren - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz)

Leitsatz

1. Die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen richtet sich im Elterngeldrecht nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag.

2. Laufender Arbeitslohn wird durch seinen arbeitsvertraglich definierten Lohnzahlungszeitraum gekennzeichnet, der - rein zeitlich betrachtet - den Regelfall der Entlohnung darstellt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:141217UB10EG417R0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 10 Nr. 29
QAAAG-83124

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