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Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein nicht (nahezu) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes Arbeitszimmer eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge
Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
der Entscheidung des Großen Senats des (BStBl 2016 II S. 265),
der (BFH/NV S. 912), (BFH/NV S. 1146) und (BFH/NV S. 1147), (BStBl 2016 II S. 611) und (BStBl 2016 II S. 708) sowie (BFH/NV S. 913), (BStBl 2016 II S. 881) und (BStBl 2016 II S. 884) und (BStBl 2017 II S. 163) sowie
des Nichtannahmebeschlusses des (vorgehend , BStBl 2017 II S. 450)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften oder gegen gesonderte Gewinnfeststellungen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für ein nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b oder § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG) ...