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LSG Bayern Beschluss v. - L 11 AS 273/18 B

Leitsatz

Leitsatz:

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des SG über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn der Entscheidung des SG eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorausgegangen ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
OAAAG-83262

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