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BGH Urteil v. - I ZR 82/17

Gesetze: § 3 Abs 2 UWG, § 3a UWG, § 1 Abs 1 Nr 1a HeilMWerbG, § 1 Abs 1 Nr 2 HeilMWerbG, § 11 Abs 1 S 1 Nr 2 HeilMWerbG, § 11 Abs 1 S 2 HeilMWerbG, § 3 Nr 1 Buchst a MPG

Unlauterer Wettbewerb: Einordnung eines Koronarstents als Medizinprodukt; Anwendbarkeit des Werbeverbots für Heilmittel – Gefäßgerüst

Leitsatz

Gefäßgerüst

1. Ein Gefäßgerüst (Stent), dessen Hauptwirkung auf physikalischem Wege erreicht wird, ist auch dann kein Arzneimittel, sondern ein Medizinprodukt, wenn zur Vorbeugung eines übermäßigen Gewebewachstums ein Wirkstoff ausgebracht wird und das Gefäßgerüst bioresorbierbar ist, also nach einiger Zeit im Körper zerfällt.

2. Die beschränkte Anwendbarkeit der Werbeverbote des § 11 Abs. 1 Satz 1 HWG auf Medizinprodukte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 HWG gilt sowohl für gegenständliche als auch für stoffliche Medizinprodukte.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:010218UIZR82.17.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2018 S. 805 Nr. 13
SAAAG-83427

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