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BFH Beschluss v. - II B 75/16

Gesetze: AO § 146 Abs. 4; AO § 147 Abs. 6 Satz 1; AO § 158; AO § 162; FGO § 69; HmbSpVStG § 10; HmbSpVStG § 11;

Prüfungsumfang des FG bei gerichtlichem AdV-Antrag, Befugnisse der Finanzbehörde im Rahmen der Spielvergnügungsteuernachschau in Hamburg

Leitsatz

1. NV: Hat die Finanzbehörde AdV nur gegen Sicherheitsleistung angeordnet, dem Steuerpflichtigen für die Erbringung der Sicherheitsleistung eine Frist gesetzt und stellt der Steuerpflichtige nach Fristablauf einen gerichtlichen AdV-Antrag, ohne die Sicherheit geleistet zu haben, ist das FG nicht auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung beschränkt, sondern hat auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer AdV zu prüfen.

2. NV: Die Finanzbehörde ist im Rahmen der Spielvergnügungsteuernachschau nach § 11 Abs. 2 HmbSpVStG berechtigt, die Spielgeräte des Spielgeräteaufstellers mit amtseigenen Geräten auszulesen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:BA.190218.IIB75.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 706 Nr. 7
HFR 2018 S. 558 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2019 S. 452
CAAAG-83522

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