Leitsatz
1. Entschließt sich der Steuerpflichtige, eine Investition zu tätigen, die letztlich nicht durchgeführt werden kann, weil sein Geschäftspartner ihm die —tatsächlich niemals gegebene— Lieferbarkeit des Investitionsobjekts in betrügerischer Absicht nur vorgespiegelt hat, ist die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Einkunftsart, der die verlorenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind, nicht objektiv-rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen vorzunehmen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge.
2. Spiegelt ein Geschäftspartner dem Steuerpflichtigen vor, er könne durch den Erwerb eines —tatsächlich nicht existierenden— Blockheizkraftwerks elektrischen Strom erzeugen und im eigenen Namen sowie für eigene Rechnung, wenn auch durch Einschaltung eines Geschäftsbesorgers, vermarkten, sind die dem Steuerpflichtigen zur Durchführung dieser Investition entstandenen Aufwendungen auf die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gerichtet und daher als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar.
3. Eine nur schwach ausgeprägte, aber im Kern gleichwohl gegebene Unternehmerinitiative kann durch ein eindeutig vorhandenes Unternehmerrisiko dergestalt ausgeglichen werden, dass in der Gesamtschau die —für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderliche— Selbständigkeit der Betätigung zu bejahen ist.
4. Ein zivilrechtlicher Vertrag, der eine Kapitalüberlassung gegen eine erfolgsabhängige Vergütung vorsieht, kann nur dann als partiarisches Darlehen beurteilt werden, wenn dem Darlehensgeber ein Anspruch auf Rückzahlung des hingegebenen Geldes zusteht und keine Verlustbeteiligung vereinbart worden ist.
5. Ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine bestimmte Gestaltung die Voraussetzungen des § 15b EStG erfüllt, ist hierüber im Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 15b Abs. 4 EStG zu entscheiden.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.070218.XR10.16.0
Fundstelle(n):
BStBl 2018 II Seite 630
BB 2018 S. 1173 Nr. 21
BB 2018 S. 1569 Nr. 27
BFH/NV 2018 S. 754 Nr. 7
BFH/PR 2018 S. 173 Nr. 8
BStBl II 2018 S. 630 Nr. 16
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DStR 2018 S. 1003 Nr. 20
DStRE 2018 S. 759 Nr. 12
EStB 2018 S. 200 Nr. 6
FR 2019 S. 965 Nr. 20
GStB 2018 S. 33 Nr. 9
HFR 2018 S. 790 Nr. 10
KSR direkt 2018 S. 3 Nr. 6
KÖSDI 2018 S. 20778 Nr. 6
KÖSDI 2020 S. 21717 Nr. 5
NJW 2018 S. 3475 Nr. 47
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2018 S. 1504
PStR 2018 S. 163 Nr. 7
StB 2018 S. 161 Nr. 6
StB 2018 S. 203 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2018 S. 410
WM 2018 S. 1227 Nr. 26
WAAAG-83524