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BVerwG Beschluss v. - 3 B 45/16

Gesetze: Art 20 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 21e Abs 3 GVG, § 138 Nr 1 VwGO

Geschäftsverteilungsregelung über die Umverteilung bereits anhängiger Verfahren

Leitsatz

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr (§ 21e Abs. 3 GVG), durch die ausschließlich bereits anhängige Verfahren einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden, nicht entgegen, wenn die umverteilten Sachen nach allgemeinen, abstrakten Merkmalen bestimmt sind.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:040418B3B45.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 10 Nr. 22
AAAAG-83660

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