1. Der Tatbestand des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG <juris: BNatSchG 2009>) ist im Hinblick auf bau- und betriebsbedingte Gefahren eines Straßenbauvorhabens erst dann erfüllt, wenn das vorhabenunabhängige Grundrisiko dadurch signifikant erhöht wird (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung).
2. Die der Planfeststellungsbehörde bei Anwendung des § 44 Abs. 1 BNatSchG zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative schließt die Beurteilung ein, ob und inwieweit auf eine raumbezogene Bestandsaufnahme und Prüfung bei "Allerweltsvogelarten" verzichtet werden kann.
3. Ist über eine bestimmte artenschutzrechtliche Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) trotz objektiver Ausnahmelage versehentlich nicht entschieden worden, so ist dieser Mangel dann unerheblich, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände ausgeschlossen werden kann, dass dem Vorhabenträger die fehlende Ausnahme versagt worden wäre (wie 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 147).