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BVerwG Beschluss v. - 9 B 43/16

Gesetze: § 34 Abs 1 S 1 BNatSchG 2009, § 34 Abs 1 S 2 BNatSchG 2009, § 34 Abs 2 BNatSchG 2009, § 34 Abs 3 Nr 2 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG 2009, § 3 Abs 1 S 2 FStrG, § 4 S 1 FStrG, § 9a Abs 1 FStrG, § 105 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 160 Abs 2 ZPO, § 160 Abs 3 Nr 4 ZPO, § 160 Abs 4 S 1 ZPO, § 160 Abs 4 S 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92

Ortsumgehung Celle (Mittelteil)

Leitsatz

1. Ob die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach besten wissenschaftlichen Erkenntnissen vorgenommen wurde, unterliegt grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle. Diese kann aber in bestimmten Zusammenhängen - etwa bei der Auswahl einer Untersuchungsmethode oder bei Prognosen und Schätzungen zur Überwindung wissenschaftlich nicht ausräumbarer Unsicherheiten - an funktionale Grenzen stoßen.

2. Der Zeitpunkt des Erlasses eines Planänderungs- oder Planergänzungsbeschlusses ist für die Beurteilung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nur maßgeblich, soweit die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung dieser Prüfung vornimmt. Soweit die Beurteilung der Verträglichkeit nicht Gegenstand des Planänderungs- oder Planergänzungsbeschlusses ist, bleibt der Zeitpunkt des Ergehens des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich ( 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 29 und vom - 9 C 3.16 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 14 Rn. 42).

3. Im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) steht der Zulassungsbehörde sowohl hinsichtlich der Bestandserfassung als auch der Risikobewertung ein Beurteilungsspielraum zu, solange anerkannte naturschutzfachliche Maßstäbe fehlen. Für die Einschätzungsprärogative ist kein Raum, soweit sich für die Bestandserfassung eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr vertretbar sind (im Anschluss an 7 C 40.11 - Buchholz 406.25 § 6 BImSchG Nr. 6 Rn. 14 ff.).

4. Äußerungen von Verfahrensbeteiligten im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Erörterung des Sach- und Streitstands sind nur nach Maßgabe von § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 4 ZPO auf Antrag in das Protokoll über die mündliche Verhandlung aufzunehmen. Sie gehören zum Gesamtergebnis des Verfahrens und sind daher im Rahmen der freien richterlichen Überzeugungsbildung zu berücksichtigen. Ihre Verwertung zu Beweiszwecken ist ohne Protokollierung hingegen ausgeschlossen (vgl. 8 C 22.68 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 3 S. 2 f.).

5. Inhalt und Umfang der Rechtskraft eines Urteils, das die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses feststellt, erschließen sich aus den die gerügten Mängel bejahenden oder verneinenden Entscheidungsgründen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:200318B9B43.16.0

Fundstelle(n):
JAAAG-83670

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