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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 9 R 3649/17

Leitsatz

Leitsatz:

Ergeht in Ausführung eines rechtskräftigen Urteils ein Ausführungsbescheid, so ist eine hiergegen gerichtete Klage nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die in der Ausführung liegende Regelung richtet; im Übrigen besteht Bindungswirkung aufgrund des (ersten) Urteils.

Fundstelle(n):
KAAAG-83703

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