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BFH Urteil v. - VI R 2/16

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; EStG § 12 Nr. 1;

Doppelte Haushaltsführung - Hauptwohnung am Beschäftigungsort

Leitsatz

1. NV: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d.h. der „eigene Hausstand“ i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist.

2. NV: Die Hauptwohnung ist i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG am Beschäftigungsort belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Entscheidung hierüber obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.160118.VIR2.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 712 Nr. 7
EStB 2018 S. 208 Nr. 6
NJW 2018 S. 10 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2018 S. 1504
LAAAG-83798

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