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Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG und § 7i Abs. 2 EStG
Kein Prüfungsrecht hinsichtlich entstandener Neubauten –
1. Förderung nach § 7i EStG
1.1 Steuerbegünstigung bei Entstehen eines Neubaus im bautechnischen Sinn oder neuer Wirtschaftsgüter
Mit (BStBl 2009 II, 960) hat der BFH entschieden, dass ein für die Steuerbegünstigung nach § 7i EStG schädlicher Neubau nur beim Wiederaufbau und bei der völligen Neuerrichtung des Gebäudes vorliegt. Ein steuerrechtlicher Neubau im bautechnischen Sinne (z. B. bei Erneuerung tragender Teile) ist hingegen nach § 7i EStG begünstigt, da nach dem Zweck der Vorschrift die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude förderungswürdig ist.
Aufwendungen zur Umnutzung denkmalgeschützter Fabrik- und Bürogebäude sind auch bei Entstehen neuer Wirtschaftsgüter z. B. durch Neuerrichtung von Eigentumswohnungen nach § 7i EStG förderungsfähig, wenn die Bescheinigungsbehörde die Baumaßnahme als zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung für erforderlich bescheinigt hat. Denn der Förderzweck des § 7i EStG spricht dafür, bei der Beurteilung der Förderfähigkeit der Aufwendungen nicht isoliert die neuen Wirtschaftsgüter (z. B. Eigentumswohnungen, Dachgeschossausbauten etc.), sondern das denkmalgeschützte Gebäude als Ganzes zu betrachten (vgl. auch