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BAG Urteil v. - 1 AZR 65/17

Gesetze: § 77 Abs 3 S 1 BetrVG, § 140 BGB

Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang - Gesamtzusage

Leitsatz

1. Die Betriebsparteien können wegen der Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in einer Betriebsvereinbarung weder Bestimmungen über Tarifentgelte treffen noch über deren Höhe disponieren.

2. Die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage muss durch außerhalb der Betriebsvereinbarung liegende Umstände gerechtfertigt sein, welche den Schluss zulassen, dass sich der Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsvereinbarung vertraglich verpflichten will, die in dieser geregelten Leistungen zu gewähren.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR65.17.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1267 Nr. 22
BB 2018 S. 1783 Nr. 31
DB 2018 S. 6 Nr. 21
NJW 2018 S. 10 Nr. 26
LAAAG-83853

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