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BGH Urteil v. - VIII ZR 176/17

Gesetze: § 535 BGB, § 566 Abs 1 BGB, § 741 BGB, § 1008 BGB, § 1010 Abs 1 BGB

Wohnraummietverhältnis zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem ihrer Mitglieder: Anwendbarkeit der Mieterschutzbestimmungen; Beteiligung des Mieters auch auf Vermieterseite; Eintritt des Erwerbers eines Miteigentumsanteils in das Mietverhältnis; Feststellungsklage auf Fortbestand des Mietverhältnisses gegen einzelne Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft

Leitsatz

1. Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung, kommt hierdurch regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande (Anschluss an , WM 1969, 298 unter 2 b; vom , II ZR 59/72, NJW 1974, 364 unter [A] II 2 b; vom , II ZR 94/96, NJW 1998, 372 unter I; vom , II ZR 324/98, NZM 2001, 45 unter II 1 b und vom , VIII ZR 16/10, NZM 2010, 898 Rn. 14). Auf ein derartiges Mietverhältnis sind die zum Schutz des Mieters vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

2. Dem wirksamen Zustandekommen eines solchen Mietvertrags steht nicht entgegen, dass der Miteigentümer hieran sowohl auf Mieterseite als auch - neben anderen Miteigentümern - auf Vermieterseite beteiligt ist (Bestätigung und Fortführung der , WuM 2016, 341 Rn. 18 mwN; vom , VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 21).

3. Der Erwerber eines Miteigentumsanteils tritt in ein zwischen der Miteigentümergemeinschaft und einem oder einzelnen ihrer Mitglieder bestehendes Wohnraummietverhältnis gemäß § 566 Abs. 1 BGB ein (Bestätigung des Senatsurteils vom , VIII ZR 74/11, NZM 2012, 150 Rn. 23 mwN). Dies gilt auch, wenn die mietvertragliche Regelung nicht als Belastung des Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen ist (§ 1010 Abs. 1 BGB).

4. Eine auf den Fortbestand eines (Wohnraum-)Mietverhältnisses zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem oder einzelnen ihrer Mitglieder gerichtete Feststellungsklage muss nicht gegen sämtliche Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft erhoben werden, wenn nur einzelne von ihnen das Bestehen eines Mietverhältnisses in Abrede stellen (Anschluss an , NJW-RR 1991, 333 unter II 2 und vom , V ZR 110/13, NZM 2014, 522 Rn. 10).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:250418UVIIIZR176.17.0

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 12 Nr. 21
NJW 2018 S. 2472 Nr. 34
NJW 2018 S. 8 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2018 S. 1737
PAAAG-83856

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