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BGH Urteil v. - VII ZR 82/17

Gesetze: § 2 Nr 3 VOB B 2002, § 8 Nr 1 Abs 2 VOB B 2002

VOB-Vertrag: Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen bei einvernehmlicher Vertragsbeendigung; Anpassung der Vergütung bei Mengenänderungen

Leitsatz

1. Im Falle der einvernehmlichen Vertragsbeendigung richtet sich die vom Auftragnehmer zu beanspruchende Vergütung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002), sofern sich die Parteien über die Folgen der Vertragsbeendigung nicht anderweitig geeinigt haben (im Anschluss an , NJW 1973, 1463).

2. Eine Anpassung der vereinbarten Vergütung nach § 2 Nr. 3 VOB/B (2002) kommt nur in Betracht, wenn es ohne Eingriff in den ursprünglichen Leistungsbestand zu einer reinen Mengenänderung bei den Vordersätzen der bei Vertragsschluss festgelegten Leistungen kommt (im Anschluss an , BauR 2004, 495 = NZBau 2004, 207).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:260418UVIIZR82.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 8 Nr. 23
JAAAG-83858

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