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BSG Urteil v. - B 13 R 19/14 R

Gesetze: § 56 SGB 6, § 57 S 1 SGB 6, § 70 Abs 2 SGB 6, § 70 Abs 3a SGB 6, § 109 SGB 6, § 149 Abs 1 S 2 SGB 6, § 149 Abs 3 Halbs 2 SGB 6, § 149 Abs 5 SGB 6, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 GG

Feststellung von rentenversicherungsrechtlich bedeutsamen Tatbeständen im Vormerkungsverfahren - Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwandes von Eltern im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung

Leitsatz

1. Nur solche Tatbestände, die nach dem im Zeitpunkt ihrer Feststellung geltenden Recht in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können, sind im Vormerkungsverfahren feststellungsfähig und nach Ablehnung einklagbar.

2. Es ist nicht von Verfassungs wegen erforderlich, den Betreuungs- und Erziehungsaufwand von Eltern im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung stärker als bisher zu berücksichtigen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:210318UB13R1914R0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 2980 Nr. 40
TAAAG-83992

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