1. Macht der Kläger vorrangig einen Anspruch auf Naturalrestitution und hilfsweise auf Zuerkennung eines Anspruchs auf Entschädigung dem Grunde nach geltend, kann über den Anspruch auf Naturalrestitution nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden.
2. Jeder Verstoß gegen die seinerzeit geltenden DDR-Rechtsvorschriften ist geeignet, die Unredlichkeit eines Erwerbsvorgangs zu begründen, wenn in ihm eine gezielte, sittlich anstößige Manipulation des Erwerbsvorgangs zum Ausdruck kommt (Fortführung von 8 C 10.11 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 25 Rn. 14).
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BVerwG:2018:310118U8C23.16.0
Fundstelle(n): NJW 2018 S. 3196 Nr. 43 MAAAG-84012