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BAG Urteil v. - 4 AZR 816/16

Gesetze: Entgeltgr 9a TV EntgO Bund, § 22 BAT-O, Anl 1a VergGr Vb Fallgr 1 Teil II Abschn T UAbschn I BAT-O, § 26 TVÜ-Bund, § 25 TVÜ-Bund

Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

Leitsatz

Eine Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) erfolgt nur auf Antrag und auch nur für den Fall, dass sich daraus für den Beschäftigten eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Die Korrektur einer schon nach der Vergütungsordnung des BAT-O fehlerhaften Eingruppierung erfolgt dagegen unter Zugrundelegung der bisherigen Tätigkeitsmerkmale.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1267 Nr. 22
DB 2018 S. 7 Nr. 23
RAAAG-84100

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