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BGH Urteil v. - VI ZR 86/16

Gesetze: § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 22 S 1 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG, Art 2 Abs 1 GG

Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage bei Vorlage von Personen zeigenden Lichtbildern zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber Behörden und Gerichten

Leitsatz

Die Grundsätze über das fehlende Rechtsschutzbedürfnis von gesonderten Ehrenschutzklagen gegen Parteivorbringen in zivilgerichtlichen Verfahren können für Abwehransprüche gegen die Vorlage von Personen zeigenden Lichtbildern zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Ansatz entsprechend herangezogen werden. Dabei ist der besonderen Bedeutung des Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung zu tragen und für Bilder aus dem Bereich der Privatsphäre ein besonders enger sachlicher Bezug zum Ausgangsverfahren zu fordern. Über etwaige Beweisverwertungsverbote ist grundsätzlich im Ausgangsverfahren zu entscheiden (Weiterführung von Senat, Urteil vom , VI ZR 14/07, NJW 2008, 996).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:270218UVIZR86.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 2489 Nr. 34
TAAAG-84108

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