Möglichkeit der Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit gem § 17 Nr, 3, § 18 VwGO verfassungsgemäß - § 18 VwGO jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine erneute Ernennung ausgeschlossen ist - abweichende Meinung: § 17 Nr 3, § 18 VwGO mit Art 97 GG sowie Art 92 GG unvereinbar
Leitsatz
§ 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.