Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - IV B 46/17

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1; FGO § 85; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 118 Abs. 2; ZPO § 295 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 1 Satz 3; AO § 140; AO § 141;

Verpflichtung des FG zur Erhebung eines Zeugenbeweises

Leitsatz

1. NV: Das FG ist grundsätzlich verpflichtet, einem Beweisantrag nachzukommen. Es kann darauf im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführers als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist.

2. NV: Einem Beweisantrag ist wegen Unsubstantiiertheit nicht nachzukommen, wenn nicht angegeben wird, welche konkrete Tatsache durch welches Beweismittel nachgewiesen werden soll.

3. NV: Es hängt von der im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflicht des Beteiligten ab, in welchem Maße die Substantiierung eines Beweisantrags zu fordern ist. Es ist hierbei zu berücksichtigen, ob die Tatsachen, die als beweisbedürftig angesehen werden, dem Wissens- und Einflussbereich des Beweisführers zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt.

4. NV: Unsubstantiiert ist ein Beweisantrag auch dann, wenn das Beweisthema zwar eine konkrete, der Beweiserhebung zugängliche Tatsache bezeichnet, der Beweisantrag jedoch dazu dienen soll, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen. Solche Behauptungen liegen etwa vor, wenn sie erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind oder sie ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten werden.

5. NV: Den Beteiligten trifft keine gesteigerte Substantiierungslast dahingehend, Umstände vortragen zu müssen, die sich im Wissensbereich einer dritten Person befinden, wenn er keine tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten auf die hierfür erforderlichen Informationen hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.140318.IVB46.17.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1636 Nr. 29
BFH/NV 2018 S. 728 Nr. 7
PStR 2019 S. 266 Nr. 11
KAAAG-84257

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank