Kostenschuldnerschaft in Bezug auf Lagergebühren für nicht abgeholte Postsendungen
Leitsatz
1. Zur Zahlung der Kosten für die Lagerung nicht abgeholter Postsendungen ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Als Kostenschuldner kommen demnach das Unternehmen, das die Postsendungen zur Zollstelle befördert hat, und die Selbstverzoller in Betracht.
2. Handelt es sich um ein Massenverfahren und ist der Aufwand für die Ermittlung der Selbstverzoller für das HZA unverhältnismäßig hoch, während das Unternehmen, das die Postsendungen befördert, über deren Daten verfügt, ist es ermessensgerecht, nur dieses als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen.
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 199 Nr. 7 BB 2018 S. 1365 Nr. 24 BFH/NV 2018 S. 923 Nr. 8 BFH/PR 2018 S. 225 Nr. 9 DB 2018 S. 6 Nr. 23 DStR 2018 S. 10 Nr. 23 DStRE 2018 S. 887 Nr. 14 HFR 2018 S. 658 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2018 S. 1734 StB 2018 S. 210 Nr. 7 CAAAG-85181