Art. 3. Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für aromatisierte Biere anhand der Plato-Skala der Trockenextrakt der Stammwürze zu berücksichtigen ist, Aromen und Zuckersirup, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, aber unberücksichtigt bleiben.