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EuGH Urteil v. - C-30/17

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerliche Vorschriften – Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/83/EWG – Art. 3 Abs. 1 – Alkohol und alkoholische Getränke – Bier – Aromatisiertes Bier – Grad Plato – Berechnungsmethode

Leitsatz

Art. 3. Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für aromatisierte Biere anhand der Plato-Skala der Trockenextrakt der Stammwürze zu berücksichtigen ist, Aromen und Zuckersirup, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, aber unberücksichtigt bleiben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2018:325

Fundstelle(n):
WAAAG-85183

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