Prozessvergleich: Verlängerung der vereinbarten Widerrufsfrist; Wirksamkeit einer nachträglichen Vereinbarung des Widerrufsrechts
Leitsatz
1. Die Prozessparteien können eine in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern.
2. Ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann von den Parteien nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten eingehalten werden und die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:190418UIXZR222.17.0
Fundstelle(n): NJW 2018 S. 10 Nr. 26 NJW-RR 2018 S. 1023 Nr. 16 WM 2018 S. 1103 Nr. 23 AAAAG-85309