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BGH Beschluss v. - IX ZB 49/17

Gesetze: § 217 S 1 InsO, § 220 Abs 2 InsO, § 221 InsO, § 224 InsO, § 250 Nr 1 InsO, § 257 Abs 1 InsO, § 259 Abs 3 S 1 InsO

Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher Verfahrensmängel

Leitsatz

1. Ein wesentlicher Verfahrensverstoß liegt vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben kann. Es muss nicht feststehen, sondern lediglich ernsthaft in Betracht kommen, dass der Mangel tatsächlich Einfluss auf die Annahme des Plans hatte.

2. Ein Insolvenzplan kann dem Insolvenzverwalter nicht die Befugnis verleihen, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Verfahrensaufhebung eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben.

3. Ein Insolvenzplan kann nicht vorsehen, dass ein anwaltlicher Treuhänder nach Verfahrensaufhebung eine Masseforderung zum Zwecke einer Nachtragsverteilung zugunsten der Gläubigergesamtheit einzieht.

4. Der darstellende Teil des Insolvenzplans leidet an einem erheblichen Mangel, wenn die Vergleichsrechnung mit mehreren Fehlern behaftet ist, die für die Gläubigerbefriedigung von Bedeutung sind.

5. Ein Insolvenzplan entbehrt möglicherweise der erforderlichen Klarheit und Widerspruchsfreiheit, wenn zwar eine feste Insolvenzquote bestimmt wird, ihre Fälligkeit aber von aufschiebenden Bedingungen abhängt, die tatsächlich nicht eintreten können und die gebotene Vollstreckungsfähigkeit in Frage stellen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:260418BIXZB49.17.0

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 1399 Nr. 23
DB 2018 S. 7 Nr. 23
DStR 2018 S. 9 Nr. 28
NJW-RR 2018 S. 817 Nr. 13
WM 2018 S. 1105 Nr. 23
ZIP 2018 S. 1141 Nr. 23
ZIP 2018 S. 43 Nr. 22
XAAAG-85310

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