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BGH Urteil v. - V ZR 202/16

Gesetze: § 43 WoEigG, § 45 Abs 1 WoEigG, § 45 Abs 2 WoEigG, § 45 Abs 3 WoEigG, § 46 Abs 1 S 2 WoEigG, § 167 ZPO, § 189 ZPO

Wohnungseigentumssache: Zustellung einer Klageschrift an den nicht mehr bestellten Verwalter; Bestimmung eines Ersatzzustellungsvertreters; Heilung der unwirksamen Zustellung durch Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern

Leitsatz

1. Führt der ehemalige Verwalter über das Ende seiner Bestellungszeit die Verwaltung fort, ist er nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer.

2. Ist die Bestellung des Verwalters abgelaufen oder ein bestellter Verwalter aus anderen Gründen nicht vorhanden, kann die Zustellung entweder direkt an die beklagten Wohnungseigentümer oder in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 WEG an den von den Wohnungseigentümern bestellten Ersatzzustellungsvertreter oder nach § 45 Abs. 3 WEG an einen durch das Gericht bestellten Ersatzzustellungsvertreter erfolgen.

3a. Der in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten Verwalter liegende Mangel kann nach § 189 ZPO durch den Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern geheilt werden. Bei Klagen nach § 43 WEG reicht es für eine Heilung der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter nach § 189 ZPO aus, wenn den beklagten Wohnungseigentümern ein der Klageschrift inhaltsgleiches Schriftstück, etwa eine Fotokopie, eine Faxkopie oder ein Scan der Klageschrift, zugeht.

3b. Die bloße Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer über den Eingang der Klage durch den Verwalter, sei es durch ein Rundschreiben oder mündlich auf einer Eigentümerversammlung, reicht für die Heilung des Zustellungsmangels hingegen nicht aus.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:200418UVZR202.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 8 Nr. 27
NJW-RR 2018 S. 970 Nr. 16
BAAAG-85313

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