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BGH Urteil v. - IX ZR 56/17

Gesetze: § 35 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 109 Abs 1 S 2 InsO, § 65 GenG, § 66 GenG, § 67c Abs 1 Nr 1 GenG, § 242 BGB

Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds einer Wohnungsgenossenschaft: Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach Kündigung des Mitgliedschaft des Schuldners durch den Insolvenzverwalter

Leitsatz

1. Eine Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft wirksam gekündigt hat, nicht auf eine Satzungsbestimmung berufen, nach der der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder der Rückgabe des Nutzungsobjektes besteht, wenn dadurch eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich ausgeschlossen wird, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist.

2. In diesen Fällen scheidet bei einer vor Inkrafttreten des § 67c GenG ausgesprochenen Kündigung eine geltungserhaltende Reduktion der Satzungsbestimmung auf einen noch zulässigen Umfang regelmäßig aus.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:260418UIXZR56.17.0

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 1723 Nr. 29
DB 2018 S. 6 Nr. 24
DStR 2018 S. 11 Nr. 24
NJW 2018 S. 2259 Nr. 31
NJW 2018 S. 9 Nr. 30
WM 2018 S. 1140 Nr. 24
ZIP 2018 S. 1256 Nr. 25
PAAAG-85557

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