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BGH Urteil v. - I ZR 243/16

Gesetze: § 139 ZPO, § 286 ZPO, § 4 Nr 3 Buchst b UWG, § 7 Abs 2 Nr 3 UWG, Art 103 Abs 1 GG

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-, Auskunftserteilungs- und Schadensersatzklage: Umfang der Darlegungslast des Revisionsführers bei Rüge der Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht durch das Berufungsgericht; Begründung der wettbewerblichen Eigenart einer Dienstleistung - Gewohnt gute Qualität

Leitsatz

Gewohnt gute Qualität

1. Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Er ist dabei grundsätzlich nicht gehindert, sein bisheriges Vorbringen zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Eine durch Änderungen etwa entstehende Widersprüchlichkeit in seinem Vortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

2. Eine "gute und professionelle Beratung" und ein "Service in gewohnt guter Qualität" sind keine besonderen Merkmale einer Dienstleistung und daher nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistung zu begründen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:150218UIZR243.16.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2018 S. 1003 Nr. 16
QAAAG-85561

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