Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 87a Abs 2 SGB 5, § 87b Abs 2 SGB 5 vom , § 87b Abs 3 S 1 SGB 5 vom , § 87b Abs 4 S 1 SGB 5 vom , § 87b Abs 4 S 2 SGB 5 vom , § 87b Abs 5 S 1 SGB 5 vom
Kassenärztliche Vereinigung - Zuweisung von Regelleistungsvolumen auf Medizinische Versorgungszentren (MVZ) - Regelungen über Anfängerpraxen - angestellter Arzt im MVZ - Anfängerstatus
Leitsatz
1. Die Regelungen über Anfängerpraxen sind bei der Zuweisung von Regelleistungsvolumen (RLV) auf Medizinische Versorgungszentren (MVZ) nur dann anwendbar, wenn sowohl das MVZ als auch der Arzt, für den ein RLV zuzuweisen ist, die Voraussetzungen für die besonderen Wachstumsregelungen erfüllen.
2. Ein im MVZ angestellter Arzt, der zuvor bereits über einen den Anfängerstatus ausschließenden Zeitraum im selben Planungsbereich wie das MVZ vertragsärztlich tätig war, hat keinen Anfängerstatus.