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LSG Bayern Urteil v. - L 6 R 423/16

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs des Rentenversicherungsträgers auf Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI.

2. Auf den anspruchsvernichtenden Auszahlungseinwand zwischenzeitlicher anderweitiger Verfügungen nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI kann sich das zur Rücküberweisung verpflichtete Geldinstitut nicht berufen, wenn es bei Ausführung der in Betracht kommenden Verfügungen bereits Kenntnis vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers hatte.

3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers noch nicht aufgelöst war.

Fundstelle(n):
YAAAG-85888

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