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BFH Beschluss v. - IV E 1/18

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1

Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft

Leitsatz

1. NV: Der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ist grundsätzlich pauschal mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen.

2. NV: Bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wird der Satz von 25 % wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen erhöht.

3. NV: Im Jahr 2006 beträgt die Obergrenze des Pauschalsatzes 40 %, bei gewerblichen Einkünften wegen der Möglichkeit der Anrechnung von Gewerbesteuer 35 %.

4. NV: Ist an den Einkünften eine Kapitalgesellschaft beteiligt und kann der auf sie entfallende Anteil der streitigen Einkünfte ohne weitere Ermittlungen eindeutig festgestellt werden, wird auf den betreffenden Teilbetrag ein Pauschalsatz angewendet, der dem Körperschaftsteuersatz entspricht. Folgesteuern wie insbesondere der Solidaritätszuschlag sind nicht zu berücksichtigen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.180418.IVE1.18.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 206 Nr. 7
BFH/NV 2018 S. 835 Nr. 8
TAAAG-86023

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